Erbschaft und Pflichtteil in Österreich – Klarheit aus mediativer Perspektive

In der Arbeit mit Familien im Zusammenhang mit Erbschaften zeigt sich, dass Konflikte nicht aus der Rechtslage selbst entstehen, sondern aus Unklarheit über diese Rechtslage. Das österreichische Erbrecht ist in zentralen Punkten eindeutig geregelt. Missverständnisse entstehen dort, wo Begriffe unpräzise verwendet oder rechtliche Voraussetzungen nicht voneinander getrennt betrachtet werden.

Ein wesentlicher Ausgangspunkt für sachliche Klärung ist die saubere Unterscheidung zwischen gesetzlicher Erbfolge und Pflichtteilsrecht.

Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil sind unterschiedliche Rechtsmechanismen

Die gesetzliche Erbfolge greift immer dann, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. In diesem Fall bestimmt das Gesetz, wer Erb:in ist und in welcher Quote.

Der Pflichtteil ist kein eigenständiges Erbrecht. Er ist ein abgeleiteter Geldanspruch, der ausschließlich dann entsteht, wenn durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen wird. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.

Liegt kein Testament vor, existiert kein Pflichtteil. In dieser Konstellation gibt es ausschließlich gesetzliche Erbquoten. Der Begriff Pflichtteil ist hier nicht anzuwenden.

Zusätzlich sieht das österreichische Recht vor, dass pflichtteilsberechtigte Personen aktiv auf ihren Pflichtteil verzichten können. Besteht keine gesetzliche Erbquote, besteht jedenfalls auch kein Pflichtteilsanspruch.

Ehe ohne Kinder – rechtlich klar geregelte Konstellationen

Eine häufig missverstandene Konstellation betrifft Ehen ohne Kinder. Rechtlich sind hier zwei klar voneinander zu trennende Situationen zu unterscheiden.

Ehe ohne Kinder und ohne Testament

Besteht eine Ehe, es gibt keine Kinder und es wurde kein Testament errichtet, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. In diesem Fall sind der überlebende Ehepartner und die Eltern der verstorbenen Person gesetzliche Erb:innen. Die Eltern erben kraft Gesetzes und nicht aufgrund eines Pflichtteilsanspruchs.

In dieser Konstellation entsteht kein Pflichtteil, da keine Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge vorliegt.

Ehe ohne Kinder und mit Testament

Wurde ein Testament errichtet und wird der überlebende Ehepartner als Alleinerb:in eingesetzt, sind die Eltern der verstorbenen Person von der Erbfolge ausgeschlossen. Eltern zählen in Österreich nicht zu den pflichtteilsberechtigten Personen. In dieser Situation besteht daher kein Pflichtteilsanspruch der Eltern.

Diese Rechtslage ist eindeutig geregelt und öffentlich zugänglich.

Mediative Einordnung der rechtlichen Klarstellung

Aus mediativem Blickwinkel liegt der Schwerpunkt nicht auf der Durchsetzung von Ansprüchen, sondern auf der Klärung der rechtlichen Ausgangslage. Eine sachlich korrekte Einordnung der gesetzlichen Erbfolge und des Pflichtteilsrechts schafft Orientierung und reduziert Interpretationsspielräume.

Mediation ersetzt keine rechtliche Beratung. Sie bietet jedoch einen strukturierten Rahmen, um rechtlich eindeutige Sachverhalte transparent zu machen und Gespräche auf einer geklärten Grundlage zu führen. Gerade im Erbschaftskontext ermöglicht diese Klarheit eine Trennung zwischen rechtlicher Situation und persönlichen Erwartungen.

Klarheit als Voraussetzung für tragfähige Entscheidungen

Das österreichische Erbrecht stellt klare Regeln zur Verfügung. Ob es zu Konflikten kommt, hängt nicht von der Existenz dieser Regeln ab, sondern davon, ob sie korrekt verstanden werden. Mediation unterstützt dabei, Fakten von Annahmen zu trennen und Entscheidungen auf einer sachlich nachvollziehbaren Grundlage zu treffen.

Erbschaftsfragen betreffen Vermögenswerte. Ihre Klärung wirkt jedoch unmittelbar auf Beziehungen. Rechtliche Klarheit ist daher keine Formalität, sondern eine Voraussetzung für verantwortungsvolle Entscheidungen.

Wenn Erbquoten feststehen, die Aufteilung jedoch offen bleibt

In der Mediation wird es insbesondere dann spannungsgeladen, wenn Vermögenswerte wie Immobilien, Firmenanteile oder andere Anlageformen vorhanden sind, deren konkrete Aufteilung nicht klar kommuniziert oder geregelt wurde. Das Gesetz definiert in solchen Fällen zwar die Erbquote, etwa dass eine Person zwei Drittel des Nachlasses erhält, es legt jedoch nicht fest, wie sich diese Quote konkret zusammensetzt. Ob sich diese zwei Drittel auf bestimmte Liegenschaften, Beteiligungen oder Vermögenswerte beziehen, bleibt offen. Genau an dieser Stelle entsteht Interpretationsspielraum und damit ein sachlicher Nährboden für Konflikte unter den Erb:innen, der einer Klärung bedarf. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Wille der verstorbenen Person mehrdeutig formuliert ist oder unterschiedliche Auslegungen zulässt.

In der mediativ begleiteten Klärung zeigt sich zudem häufig, dass Erb:innen nicht primär den Verkauf des Nachlasses anstreben, sondern den Erhalt des Vermögens und eine aus ihrer Sicht sinnvolle Aufteilung. Was als sinnvoll empfunden wird, kann jedoch je nach persönlicher Situation, Bindung zu einzelnen Vermögenswerten oder Zukunftsplanung unterschiedlich bewertet werden. Werden die jeweiligen Bedürfnisse der einzelnen Erb:innen transparent gemacht, lassen sich darauf aufbauend Lösungen entwickeln, die bis hin zu einer konsensualen Vereinbarung führen können. Damit kann im Regeldamm eine gerichtliche Teilung vermieden werden.

Auch dann, wenn die im Testament oder im letzten Willen festgelegte Aufteilung nicht mit den Bedürfnissen der Erb:innen in Einklang zu bringen ist, bestehen Gestaltungsmöglichkeiten. In solchen Fällen ist es wesentlich, neben der mediativ erarbeiteten Lösung stets auch die rechtliche Umsetzbarkeit im Blick zu behalten. Spätestens im Endstadium der Lösungsfindung sollte eine Überprüfung anhand der zwischenzeitlich erarbeiteten Punktation gemeinsam mit dem zuständigen Notar erfolgen. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass der grundlegende Sinn und Zweck des letztwilligen Willens der verstorbenen Person gewahrt bleibt.

Entscheidungsräume jenseits der gesetzlichen Vorgaben

Das Erbrecht schafft einen rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen Entscheidungen möglich sind. Es trifft jedoch keine Aussage darüber, welche Lösung für die beteiligten Personen tragfähig ist. Handlungsfähigkeit entsteht daher nicht allein durch gesetzliche Zuweisungen, sondern durch die bewusste Nutzung der vorhandenen Gestaltungsspielräume.

Mediation ermöglicht es, diese Entscheidungsräume systematisch zu erschließen. Dabei lassen sich nicht nur Fragen der Vermögenszuordnung, sondern auch Pflichtteilsregelungen sachlich bearbeiten, solange die Beteiligten im Einvernehmen handeln und sich innerhalb des gestalterischen Spielraums des letzten Willens der verstorbenen Person bewegen. Der Fokus liegt dabei nicht auf der Durchsetzung formaler Ansprüche, sondern auf der Ausgestaltung tragfähiger Lösungen.

Fragen wie zeitliche Staffelungen, Ausgleichsmodelle oder die zukünftige Nutzung einzelner Vermögenswerte sind rechtlich nur eingeschränkt vorgegeben, lassen sich jedoch im mediativ begleiteten Prozess konkret verhandeln. So wird der Nachlass nicht lediglich verteilt, sondern in einer Weise geregelt, die den rechtlichen Rahmen wahrt und zugleich den individuellen Interessen Rechnung trägt.

Diese Vorgehensweise unterscheidet sich grundlegend von einer gerichtlichen Klärung. Während Gerichte über Rechtsansprüche entscheiden, ermöglicht Mediation, Verantwortung für die Umsetzung zu übernehmen. Das Ergebnis ist keine Entscheidung von außen, sondern eine Vereinbarung, die von den Beteiligten selbst getragen wird.

Rechtliche Umsetzbarkeit und formale Absicherung

Auch wenn im mediativ begleiteten Prozess kreative Lösungsideen entstehen, ist stets zu prüfen, ob diese rechtlich umsetzbar sind, keine sittenwidrigen Inhalte enthalten und in eine rechtssichere Form gebracht werden können. Mediation bewegt sich immer innerhalb des geltenden Rechtsrahmens. Gestaltungsspielräume bestehen, sie sind jedoch nicht grenzenlos.

Im Mediationsprozess wird daher gemeinsam mit den Parteien eine Punktation erarbeitet. Diese hält die erzielten Einigungen strukturiert fest, stellt jedoch noch kein rechtsverbindliches Dokument dar. Die rechtliche Ausformulierung und Absicherung erfolgt anschließend durch dazu befugte Stellen. Je nach Inhalt und Konstellation kann dies durch einen Notar, durch einen Rechtsanwalt oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs bzw. eines prätorischen Vergleichs erfolgen.

Wird eine Einigung in dieser Form abgeschlossen, erlangt sie rechtliche Verbindlichkeit und Durchsetzbarkeit. In ihrer Wirkung kommt sie einem rechtskräftigen Urteil gleich, ohne dass es zu einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren mit Entscheidungsfindung durch das Gericht kommen muss. Gerade im Erbrecht, etwa bei Pflichtteilsregelungen oder der Übertragung von Liegenschaften, ist diese formale Absicherung ein wesentlicher Bestandteil einer tragfähigen Lösung.

Trennung von Mediation und Beratung als gesetzliche Verpflichtung

Aus der gesetzlichen Verpflichtung heraus trennen eingetragene Mediator:innen in Österreich Mediation strikt von Beratung, unabhängig von ihrem jeweiligen Quellberuf. Wer als Mediator:in tätig ist, darf im Mediationsverfahren keine Beratung übernehmen. Diese Trennung ist gesetzlich vorgesehen und dient dem Schutz der Allparteilichkeit, Neutralität und Freiwilligkeit des Verfahrens.

Entsprechend verweisen eingetragene Mediator:innen – unabhängig von ihrer fachlichen Herkunft – spätestens dann an externe Rechtsberatung oder andere geeignete Expert:innen, wenn Anzeichen für fehlende rechtliche Klärung erkennbar werden oder wenn mögliche sittenwidrige, rechtlich unsaubere oder nicht umsetzbare Vereinbarungen im Raum stehen. Dies gilt insbesondere bei komplexen Vermögensfragen, Pflichtteilsregelungen oder mehrdeutigen letztwilligen Anordnungen.

Durch diese klare Rollenabgrenzung wird sichergestellt, dass Mediation ihren gesetzlichen Rahmen wahrt und zugleich rechtlich tragfähige Lösungen entstehen können, ohne dass die mediative Rolle überschritten wird.

Klare Rollenverteilung bei externen Expert:innen

Wesentlich ist dabei stets die Berücksichtigung der berufsrechtlichen Rahmenbedingungen der eingebundenen Expert:innen, insbesondere zur Wahrung der Unabhängigkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Je nach Konstellation kann es erforderlich sein, dass jede Partei eine eigene rechtsanwaltliche Vertretung beizieht. Alternativ kann eine neutrale Rechtsanwältin oder ein neutraler Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der ausschließlich zur rechtlichen Klärung einzelner Fragestellungen tätig wird und in der Folge keine der Parteien gesondert vertritt.

Diese klare Rollenabgrenzung stellt sicher, dass berufsrechtliche Vorgaben eingehalten werden und die mediative Arbeit nicht unterlaufen wird. Gleichzeitig bleibt die Entscheidungsverantwortung bei den Parteien.

Rechtsanwält:innen unterliegen in Österreich strengen berufsrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Pflicht zur Unabhängigkeit, Verschwiegenheit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten. Eine gleichzeitige oder nachfolgende Vertretung mehrerer Parteien mit widerstreitenden Interessen ist unzulässig. Ebenso ist eine spätere einseitige Vertretung ausgeschlossen, wenn zuvor eine neutrale oder vermittelnde Rolle eingenommen wurde.

Werden Rechtsanwält:innen im Rahmen einer Mediation beigezogen, ist daher klar festzulegen, ob sie parteilich beraten oder ausschließlich zur neutralen rechtlichen Klärung einzelner Fragestellungen beitragen. Diese Rollenentscheidung hat unmittelbare berufsrechtliche Konsequenzen. Eine transparente Abgrenzung schützt nicht nur die anwaltliche Integrität, sondern auch die rechtliche Tragfähigkeit der erarbeiteten Lösungen.

Mediation im laufenden Gerichtsverfahren

Mediation kann in Österreich auch während eines laufenden Gerichtsverfahrens eingesetzt werden. Der Wunsch nach Mediation kann von jeder Partei einzeln gegenüber dem Gericht geäußert werden. Für die Durchführung einer Mediation ist jedoch die Zustimmung aller Parteien erforderlich, da Mediation auf Freiwilligkeit beruht.

Liegt diese Zustimmung vor, kann der Richter das Verfahren unterbrechen oder vertagen, um den Parteien die außergerichtliche Klärung ihres Konflikts zu ermöglichen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Gerichts.

Kommt es im Rahmen der Mediation zu einer Einigung, kann diese auf Basis der erarbeiteten Punktation als gerichtlicher Vergleich protokolliert werden. Dadurch erlangt die Vereinbarung rechtliche Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit. Das Gerichtsverfahren wird in diesem Fall ohne weitere Entscheidung durch den Richter, mit dem Vergleich der Parteien beendet.

Formwirksame letztwillige Verfügungen und formnichtige Willensäußerungen des Erblassers

Im österreichischen Erbrecht entfalten ausschließlich formwirksame letztwillige Verfügungen rechtliche Wirkung. Dazu zählen insbesondere eigenhändig handschriftlich verfasste und unterschriebene Testamente sowie notariell errichtete oder gerichtlich errichtete letztwillige Verfügungen. Nur wenn die gesetzlich vorgesehenen Formvorschriften eingehalten werden, kann der letzte Wille des Erblassers die gesetzliche Erbfolge wirksam abändern oder konkret ausgestalten.

Davon zu unterscheiden sind formnichtige Willensäußerungen des Erblassers, etwa schriftliche Aufzeichnungen ohne Einhaltung der Formvorschriften oder mündliche Äußerungen gegenüber Angehörigen. Solche Erklärungen sind erbrechtlich unbeachtlich und entfalten keine rechtliche Bindungswirkung. Sie begründen weder Erb- noch Pflichtteilsansprüche und können die gesetzliche Erbfolge nicht verändern.

Ungeachtet dessen können formnichtige Willensäußerungen dort Bedeutung erlangen, wo rechtlicher Gestaltungsspielraum besteht. Im Rahmen einer Mediation können sie als tatsächliche Hinweise auf Motive, Wertvorstellungen oder gewünschte Ausgleichslösungen berücksichtigt werden, ohne ihnen eine rechtliche Wirkung zuzuschreiben. Die rechtliche Grenze bleibt dabei stets der zwingende gesetzliche Rahmen.

Eldermediation als vorausschauende Klärung von Erb- und Nachfolgefragen

Eine besondere Form der Mediation ist die Eldermediation. Sie dient der Klärung von Erb- und Nachfolgefragen zu Lebzeiten einer Person. Ziel ist es, gemeinsam mit dem Erblasser und allen potenziell betroffenen Personen eine konsensuale Vereinbarung zu erarbeiten, die Erwartungen, Interessen und rechtliche Rahmenbedingungen transparent macht. Im Mittelpunkt steht nicht die rechtliche Durchsetzung, sondern die vorausschauende Gestaltung innerhalb des zulässigen rechtlichen Rahmens.

Inhaltlich können in der Eldermediation unterschiedliche Themen bearbeitet werden. Dazu zählen insbesondere der Inhalt eines Testaments, etwa die Festlegung der Erb:innen und ihrer Anteile, sowie Vermächtnisse (also die Zuwendung einzelner Vermögenswerte oder Rechte an bestimmte Personen, ohne dass diese Erb:innen werden). Ebenso können Übergaben zu Lebzeiten, Erb- und Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen, die Aufteilung von Immobilien sowie damit verbundene Nutzungs-, Wohn- oder Fruchtgenussrechte, Leibrenten oder vergleichbare Regelungen Gegenstand der Klärung sein.

Darüber hinaus können auch vorsorgende Themen einbezogen werden, etwa Inhalte einer Patientenverfügung, Vorsorge- und Pflegevollmachten oder die Klärung, wer in welchen Bereichen Verantwortung übernehmen kann und will. In unternehmerischen Kontexten reicht dies bis zu Notfallplänen, Vertretungsregelungen bei kurzfristiger Entscheidungsunfähigkeit der Geschäftsführung oder Fragen der Erwachsenenvertretung. Häufig steht dabei die strukturierte Auseinandersetzung mit „Was-tun-wenn“-Szenarien im Vordergrund.

Die in der Eldermediation erarbeitete Einigung wird zunächst in Form einer Punktation festgehalten. Diese bildet die Grundlage für die anschließende rechtliche Umsetzung durch dazu befugte Stellen. Je nach Inhalt und Zielsetzung kann die Absicherung etwa durch ein Testament, durch vertragliche Regelungen (z. B. Erb- oder Nachfolgeklauseln in Gesellschaftsverträgen) oder – bei gemeinsamer Vorsprache vor Gericht – durch einen prätorischen Vergleich erfolgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die getroffenen Vereinbarungen rechtlich wirksam errichtet werden und spätere Auslegungs- oder Konfliktfragen vermieden werden können.

Abschließende Einordnung

Erbschaftsfragen bewegen sich nicht zwischen gleichrangigen Ebenen, sondern innerhalb eines klaren rechtlichen Gefüges. Das Gesetz bildet den verbindlichen Rahmen, innerhalb dessen testamentarische Anordnungen wirksam werden können. Die Interessen und Bedürfnisse der Erb:innen entfalten ihre Bedeutung dort, wo dieser Rahmen Gestaltungsspielraum zulässt. Mediation setzt genau an dieser Schnittstelle an und unterstützt dabei, rechtlich Zulässiges mit tragfähigen Vereinbarungen zu verbinden.

Hinweis:

Dieser Blogbeitrag dient der allgemeinen Orientierung und der Darstellung grundlegender rechtlicher und mediationsbezogener Zusammenhänge. Trotz größter Sorgfalt erhebt er keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine rechtliche Beratung dar. Eine Haftung aus der Anwendung der dargestellten Inhalte ist ausgeschlossen. Für die konkrete rechtliche Umsetzung wird jedenfalls die Beiziehung qualifizierter Rechtsberatung (z. B. Rechtsanwält:in, Notar:in) empfohlen.

26/01/2026
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